Sämtliche Rechte der öffentlichen Wiedergabe (u.a. Aufführungsrecht, Vortragsecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und Senderecht) können ausschließlich beim Rechte-Inhaber erworben werden und bedürfen seiner ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Text und Musik (Playbacks und Notation) des Bühnenwerks wird Bühnen/Schulen/Veranstaltern ausschließlich für Zwecke der Aufführung nach Maßgabe des jeweiligen Aufführungsvertrages zur Verfügung gestellt. Jede darüber hinausgehende Verwertung des Bühnenwerkes bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Rechte-Inhabers. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übermittlung an Dritte und Speicherung über die Laufzeit des Aufführungsvertrages hinaus.
Nicht vom Rechte-Inhaber genehmigte Verwertungen verletzen das Urheberrecht und können zivilrechtliche und ggf. auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.